Allgemeine Geschäftsbedingungen
für die Erbringung von Werkleistungen von Alexander Reichert, Blitzservice Entrümpelung, Ambergerstraße 4, 76887 Bad Bergzabern, E-Mail: info@blitzservice-entruempelung.de (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“)
1. Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Werkleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.
1.2 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.
1.3 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt der Auftragnehmer vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung nicht an.
2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
2.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Herstellung des folgenden Werks:
Entrümpelungen, Haushalts- und Wohnungsauflösungen, Räumungen, Demontagearbeiten, Transporte, Umzüge sowie die Abholung, Verwertung und fachgerechte Entsorgung von Gegenständen und Abfällen nach Maßgabe des jeweiligen Angebots.
2.2 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder sonstigen Individualvereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber.
2.3 Soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde, können die Leistungen insbesondere Demontage, Transport, Abtransport, Verwertung, Entsorgung sowie die besenreine Übergabe der vereinbarten Räumlichkeiten umfassen.
2.4 Renovierungsarbeiten sowie Installateur-, Elektro- und sonstige Handwerkerarbeiten sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2.5 Der Fertigstellungstermin und die Modalitäten der Zurverfügungstellung des Werks werden individualvertraglich geregelt. Der Auftragnehmer hat zum vereinbarten Termin die in Auftrag gegebene Leistung abnahmereif und frei von wesentlichen Mängeln zu erbringen. Sofern die termingerechte Herstellung des Werks nicht möglich ist, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich die Gründe der Verzögerung mitzuteilen.
2.6 Der Auftragnehmer ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Leistungserbringung, den Ort der Leistungserbringung sowie die interne Arbeits- und Zeiteinteilung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung und Koordination mit dem Auftraggeber.
2.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und geeignete Drittunternehmen hinzuzuziehen. Für deren Leistungen hat er einzustehen wie für eigene Leistungen.
2.8 Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich grundsätzlich um einen Werkvertrag. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 631 ff. BGB.
3. Vertragsschluss
3.1 Angebote des Auftragnehmers sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
3.2 Ein Vertrag kommt insbesondere durch die Annahme eines Angebots, eine Auftragsbestätigung in Textform, eine sonstige eindeutige Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder durch den Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.
3.3 Grundlage des Angebots sind die Angaben des Auftraggebers und, soweit durchgeführt, die bei einer Besichtigung erkennbaren tatsächlichen Verhältnisse.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Angaben, Unterlagen und sonstigen Inhalte vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
4.2 Für Verzögerungen oder Mehraufwand, die durch verspätete, unrichtige oder unvollständige Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, ist der Auftragnehmer nicht verantwortlich. Gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
4.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer insbesondere über sämtliche Umstände zu informieren, die für die Durchführung, Sicherheit, Kalkulation oder Entsorgung von Bedeutung sein können.
5. Zugang, Zufahrt und Arbeitsbedingungen
5.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass die für die Leistungserbringung vorgesehenen Räume, Grundstücke und sonstigen Bereiche zum vereinbarten Termin zugänglich sind.
5.2 Erforderliche Schlüssel, Zugangscodes, Genehmigungen oder sonstige Zutrittsberechtigungen sind rechtzeitig bereitzustellen.
5.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer vor Vertragsschluss über besondere örtliche Gegebenheiten zu informieren. Dazu zählen insbesondere:
- eingeschränkte oder fehlende Zufahrtsmöglichkeiten,
- lange Transportwege,
- enge Treppenhäuser oder Durchgänge,
- fehlende oder nicht nutzbare Aufzüge,
- besondere Boden-, Gebäude- oder Denkmalschutzanforderungen,
- behördliche oder privatrechtliche Zugangsbeschränkungen.
5.4 Soweit für die Durchführung der Arbeiten eine behördliche Genehmigung, Sondernutzungserlaubnis, Halteverbotszone oder sonstige Freigabe erforderlich ist, wird im Angebot oder in der Auftragsbestätigung geregelt, welche Vertragspartei deren Beschaffung übernimmt.
5.5 Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
6. Angaben des Auftraggebers und zusätzlicher Leistungsaufwand
6.1 Angebote und Preisberechnungen beruhen auf den Angaben des Auftraggebers sowie auf den Umständen, die bei einer etwaigen Besichtigung erkennbar waren.
6.2 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass der tatsächliche Leistungsumfang aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben oder aufgrund zuvor nicht erkennbarer Umstände wesentlich größer ist als vereinbart, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informieren.
6.3 Dies gilt insbesondere bei:
- erheblichen Mehrmengen,
- verdeckten Gegenständen oder Abfällen,
- zusätzlichem Demontageaufwand,
- erschwerten Transportwegen,
- besonderen Schutzmaßnahmen,
- gefährlichen Stoffen oder Sonderabfällen,
- nicht angekündigten Elektro-, Bau- oder Installationsarbeiten.
6.4 Zusätzliche Leistungen und dadurch entstehende Mehrkosten bedürfen grundsätzlich einer gesonderten Vereinbarung mit dem Auftraggeber.
6.5 Muss der Auftragnehmer zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr oder zur Vermeidung eines erheblichen Schadens unverzüglich handeln, darf er die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Der Auftraggeber ist hierüber unverzüglich zu informieren.
7. Wertgegenstände und persönliche Unterlagen
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten Bargeld, Schmuck, Wertgegenstände, Urkunden, wichtige Dokumente, Datenträger, persönliche Unterlagen und sonstige Gegenstände, die nicht entfernt oder entsorgt werden sollen, aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder eindeutig zu kennzeichnen.
7.2 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer auf Gegenstände hinzuweisen, die aufgrund ihres Wertes, ihrer Beschaffenheit, ihrer besonderen Empfindlichkeit oder ihres ideellen Wertes einer gesonderten Behandlung bedürfen.
7.3 Gegenstände, die nicht entfernt oder entsorgt werden dürfen, müssen eindeutig bezeichnet und nach Möglichkeit räumlich von den zu entfernenden Gegenständen getrennt werden.
7.4 Die gesetzlichen Haftungsregelungen bleiben unberührt. Eine Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird durch diese Regelungen nicht eingeschränkt.
8. Gefährliche Stoffe und besondere Abfälle
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Vertragsschluss über das Vorhandensein gefährlicher Stoffe, Schadstoffe oder besonders zu behandelnder Abfälle zu informieren.
8.2 Dazu zählen insbesondere:
- Asbest oder asbestverdächtige Materialien,
- Chemikalien, Säuren und Laugen,
- Kraftstoffe, Öle, Farben und Lacke,
- Batterien und Akkumulatoren,
- Gasflaschen und Druckbehälter,
- Sprengstoffe, Munition oder vergleichbare gefährliche Gegenstände,
- infektiöse oder biologisch belastete Stoffe,
- Altmedikamente,
- sonstige gefährliche oder besonders überwachungsbedürftige Abfälle.
8.3 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, gefährliche Stoffe oder besondere Abfälle zu übernehmen, zu transportieren oder zu entsorgen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde und die hierfür erforderlichen rechtlichen, technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.
8.4 Werden solche Stoffe erst während der Ausführung festgestellt, darf der Auftragnehmer die betroffenen Arbeiten unterbrechen. Der Auftraggeber wird unverzüglich informiert.
8.5 Erforderliche Zusatzleistungen, Sicherheitsmaßnahmen, Untersuchungen, Transporte oder besondere Entsorgungskosten werden nur nach gesonderter Vereinbarung berechnet.
9. Berechtigung zur Verfügung und Entsorgung
9.1 Der Auftraggeber versichert, dass er Eigentümer der zur Entfernung, Verwertung oder Entsorgung vorgesehenen Gegenstände ist oder vom Eigentümer beziehungsweise sonstigen Berechtigten wirksam hierzu bevollmächtigt wurde.
9.2 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Rechte Dritter der Entfernung, Verwertung oder Entsorgung nicht entgegenstehen.
9.3 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber entgegen seiner Erklärung nicht zur Verfügung über die betroffenen Gegenstände berechtigt war. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
9.4 Die Entsorgung erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags und unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Vorgaben.
10. Verwertbare Gegenstände und Wertanrechnung
10.1 Verwertbare Gegenstände gehen nur dann in das Eigentum des Auftragnehmers über, wenn dies im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einer sonstigen Vereinbarung ausdrücklich festgelegt wurde.
10.2 Eine Anrechnung des Wertes verwertbarer Gegenstände auf die vereinbarte Vergütung erfolgt nur, wenn eine solche Wertanrechnung ausdrücklich vereinbart wurde.
10.3 Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Auftragnehmer weder verpflichtet, Gegenstände zu verwerten, deren Verkaufswert zu ermitteln noch einen möglichen Verwertungserlös mit seiner Vergütung zu verrechnen.
10.4 Soweit Gegenstände vereinbarungsgemäß zur Verwertung oder Entsorgung übernommen wurden, darf der Auftragnehmer über diese im Rahmen der getroffenen Vereinbarung verfügen.
11. Vergütung und Zahlungsbedingungen
11.1 Die Vergütung wird individualvertraglich vereinbart.
11.2 Preise können insbesondere als Pauschalpreis, nach Zeitaufwand, nach Menge, Volumen, Gewicht, Transportaufwand oder Entsorgungskosten vereinbart werden.
11.3 Entsorgungskosten sind nur insoweit Bestandteil der vereinbarten Vergütung, wie dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegeben ist.
11.4 Die Vergütung wird grundsätzlich nach Abnahme des Werks fällig und ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang beim Auftraggeber zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
11.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei umfangreichen oder kostenintensiven Aufträgen eine angemessene Anzahlung oder Abschlagszahlung zu verlangen, sofern dies individualvertraglich vereinbart wurde oder die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
11.6 Zusätzlich vereinbarte Leistungen werden entsprechend der getroffenen Vereinbarung vergütet.
12. Absage und Verschiebung von Ausführungsterminen
12.1 Der Auftraggeber kann einen vereinbarten Ausführungstermin absagen oder um eine Verschiebung bitten.
12.2 Bereits nachweislich entstandene und nicht mehr vermeidbare Aufwendungen, insbesondere Kosten für Container, Genehmigungen, Halteverbotszonen, Material, Transporte oder verbindlich beauftragte Drittleistungen, sind vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
12.3 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Schaden beziehungsweise Aufwand entstanden ist.
12.4 Gesetzliche Widerrufs-, Kündigungs- und Rücktrittsrechte bleiben unberührt.
13. Abnahme
13.1 Nach Fertigstellung des Werks wird der Auftragnehmer den Auftraggeber zur Abnahme auffordern.
13.2 Der Auftraggeber hat zu prüfen, ob die vereinbarten Leistungen vertragsgemäß erbracht wurden und keine wesentlichen Mängel vorliegen.
13.3 Soweit möglich und zumutbar, soll die Abnahme gemeinsam mit dem Auftraggeber durchgeführt und in einem Abnahmeprotokoll dokumentiert werden.
13.4 Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers wegen vorhandener Mängel bleiben unberührt.
13.5 Die gesetzlichen Regelungen zur Abnahmefiktion bleiben unberührt.
14. Gewährleistung
14.1 Es gilt das gesetzliche Mängelgewährleistungsrecht.
14.2 Der Auftraggeber soll erkennbare Mängel möglichst zeitnah nach deren Feststellung mitteilen, damit der Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nachbesserung erhält.
14.3 Die gesetzlichen Mängelrechte des Auftraggebers werden durch eine verspätete Mitteilung nicht ausgeschlossen, soweit gesetzlich nichts Abweichendes gilt.
15. Haftung
15.1 Der Auftragnehmer haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund eines Garantieversprechens, soweit diesbezüglich nichts anderes geregelt ist, oder aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung.
15.2 Verletzt der Auftragnehmer fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht nach Ziffer 15.1 unbeschränkt gehaftet wird.
15.3 Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
15.4 Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
15.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch im Hinblick auf die Haftung des Auftragnehmers für seine Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
15.6 Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die gegen den Auftragnehmer aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verstoßes gegen diese Vertragsbedingungen, gegen Rechte Dritter oder gegen geltendes Recht geltend gemacht werden.
16. Datenschutz und Verschwiegenheit
16.1 Der Auftragnehmer wird alle ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag zur Kenntnis gelangenden vertraulichen Vorgänge und Informationen vertraulich behandeln.
16.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, entsprechende Vertraulichkeitspflichten auch Mitarbeitern und Dritten aufzuerlegen, soweit diese Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten.
16.3 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt auch über die Beendigung des jeweiligen Vertrags hinaus.
16.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Durchführung des Auftrags die anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz, einzuhalten.
17. Schlussbestimmungen
17.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
17.2 Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender gesetzlicher Bestimmungen des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
17.3 Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
17.4 Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Mündliche Individualvereinbarungen bleiben von einer vereinbarten Text- oder Schriftform unberührt.
17.5 Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien den Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis. Ausschließliche gesetzliche Gerichtsstände bleiben unberührt.
17.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB aus sachlich gerechtfertigten Gründen, insbesondere aufgrund von Änderungen der Gesetzeslage, Rechtsprechung oder betrieblichen Abläufe, mit Wirkung für zukünftige Verträge anzupassen.
17.7 Für bereits abgeschlossene Einzelaufträge gilt grundsätzlich die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung der AGB.
18. Informationen zur Verbraucherschlichtung
Der Auftragnehmer ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Die E-Mail-Adresse des Auftragnehmers lautet: info@blitzservice-entruempelung.de